Die ständigen Umgehungsversuche der Unternehmen bei Ausgliederungen führten dazu, dass sich mit § 613a BGB viele Hoffnungen verbinden, die in der Praxis nicht zu halten sind. Es dürfte hauptsächlich die Wirkung der fehlenden Auswahlmöglichkeit beim Personal sein, die die Arbeitgeber ärgert. Liegt nämlich ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, so gehen alle betroffenen Beschäftigten mit. Eine „Bestenauslese“ gibt es nicht. Allerdings gibt es oft auch keinen dauerhaften „Besitzstandsschutz“ für die Betroffenen.
Der Grundsatz ist, dass bei einem Betriebsübergang alle Rechte und Pflichten auf der individualrechtlichen Ebene (Arbeitsvertrag und so weiter) unverändert bestehen bleiben. Der neue Betriebsinhaber „tritt in diese ein“. Wie bei einer Mietwohnung, wo der Wechsel auf der Eigentümerseite den Mietvertrag nicht berührt. Auch Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträge gelten grundsätzlich weiter und sind in ihrem Bestand für ein Jahr geschützt. Sie gelten in diesen Fällen individualrechtlich weiter, sind also nicht automatisch zu Betriebsvereinbarungen geworden.
Nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist können sie einseitig (zum Beispiel durch Änderungskündigung) geändert werden.
Innerhalb der Frist sind auch schon Änderungen möglich, wenn die Gewerkschaft bei Tarifverträgen oder der Betriebsrat bei Dienst- / Betriebsvereinbarungen mitmacht und neue Regelungen abschließt. Gibt es in dem aufnehmenden Betrieb zu den geregelten Themen aber schon Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, so gelten diese - außer bei Tarifverträgen - sofort mit dem Betriebsübergang. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Auch das Günstigkeitsprinzip findet keine Anwendung. So führt beispielsweise die Ausgliederung der Reinigung aus einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus bei bestehender Tarifbindung sofort zu Einkommensverlusten bei den Betroffenen. Der Tarif im Reinigungsgewerbe ist erheblich schlechter als der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD).
Bei Ausgliederung in bestehende Unternehmen besteht immer das Risiko, dass gute Dienstvereinbarungen einfach durch schlechtere Betriebsvereinbarungen ersetzt werden. Ist mit dem Betriebsübergang im öffentlich rechtlichen Bereich keine Privatisierung verbunden (wie bei einer Fusion), kommt es darauf an, ob nach der Fusion eine neue (Gesamt-)Dienststelle entsteht oder mehrere Dienststellen bestehen bleiben. Da Dienstvereinbarungen für die jeweilige (alte) Dienststelle gelten, bleiben diese erhalten, wenn auch die Dienststelle erhalten bleibt. Damit würden im neuen Unternehmen mehrere Dienstvereinbarungen nebeneinander bestehen können.
Entsteht mit dem Betriebsübergang eine neue, einheitliche Dienststelle, sind die Dienstvereinbarungen zu vereinheitlichen. Dazu bietet sich eine entsprechende Überleitungsvereinbarung an. Bei den öffentlich rechtlichen Krankenkassen zum Beispiel gilt folgendes: Bei der Vereinigung von unterschiedlich großen Kassen bleiben die Dienstvereinbarungen der großen Kasse erhalten, wenn mit der Fusion die Dienststelle der kleinen Kasse aufgelöst wird und die Dienststelle der großen Kasse weiter bestehen bleibt.
Für die Weitergeltung von Tarifverträgen kommt es auch auf die Gewerkschaftszugehörigkeit an.
Es gelten folgende Grundsätze:
Der neue Inhaber gehört auch dem öffentlichen Arbeitgeberverband an: Dann gelten die bestehenden Tarifverträge bis zu ihrer Ablösung durch andere Tarifverträge weiter.
Der neue Arbeitgeber gehört einem anderen Arbeitgeberverband an: Wenn mit diesem AG-Verband die gleiche Gewerkschaft, die auch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst abgeschlossen hatte, ebenfalls einen Tarifvertrag abgeschlossen hat oder ein Haustarifvertrag mit der gleichen Gewerkschaft besteht, dann kommt es aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung zur sofortigen Ablösung des früheren Tarifrechts.
Der Erwerber fällt in die Zuständigkeit einer anderen Gewerkschaft: Dann sind die dort bestehenden Tarifverträge nur maßgeblich für deren Mitglieder. Für die hinzukommenden Beschäftigten, die einer anderen Gewerkschaft angehören, gelten die Bestimmungen des früheren Tarifvertrags gemäß § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB individualrechtlich fort. Sie dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht zu ihrem Nachteil geändert werden.
Das übernehmende Unternehmen gehört keinem AG-Verband an und hat auch keinen Haustarifvertrag: Dann kommt es ebenfalls zur individualrechtlichen Fortgeltung der früheren Tarifbestimmungen.
Der alte Tarifvertrag galt nur kraft arbeitsvertraglicher Verweisung: Die Folge ist, dass der Erwerber in die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Rechte und Pflichten gegenüber den Beschäftigten eintritt. Der Tarifvertrag gilt also über den Arbeitsvertrag fort, allerdings nur in der zum Betriebsübergang geltenden Fassung. Eine dynamische Anpassung in der Zukunft findet nicht mehr statt. Seit 2007 gilt bei einer „dynamischen Bezugnahmeklausel" im Arbeitsvertrag, dass dieser Tarifvertrag auch künftig anzuwenden ist. Dabei ist es unerheblich, welchen Tarifvertrag das Unternehmen sonst anwendet.